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Was droht Christen durch das Gesetz zur Konversionsbehandlung?

Kürzlich hat das Kabinett einen Gesetzentwurf beschlossen zum weitgehenden Verbot von Konversionsbehandlungen Homosexueller. Heute (28.12.2019) habe ich den Text von der Seite des Bundesgesundheitsministeriums heruntergeladen (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/Konversionstherapienverbot_Kabinett.pdf). Ich versuche auf der Grundlage dieses Textes als Nichtjurist eine erste Einschätzung, wobei ich für Korrektur und Ergänzungen durch Juristen dankbar bin.

Daß es sich bei diesem Gesetz um ein ideologisches Kampfpapier handelt, ist auf dem Hintergrund der sexuellen Orientierung des derzeit amtierenden Bundesgesundheitsministers wie auch etlicher Passagen im Gesetzestext selbst meines Erachtens unübersehbar. In der Begründung wird dies ganz offen unter Punkt 3.Zielsetzung zugegeben: „Ziel ist … die Interessen der betroffenen Menschen zu stärken und deren gesellschaftliche Diskriminierung zu bekämpfen“. Ich persönlich verstehe dies nicht anders, als daß auch dieses Gesetz wesentlich der Umerziehung der Gesellschaft dienen soll.

Um diese Umerziehungsmaßnahme mit dem Anschein von Legitimität, ja sachlicher Notwendigkeit, zu versehen, werden weitgehende und schreckliche Schäden für Homosexuelle durch „sogenannte Konversionstherapien“ behauptet. Mit solchen würde „in die sexuelle und geschlechtliche Entwicklung und Selbstbestimmung, in die körperliche Unversehrtheit sowie den Achtungsanspruch und die Ehre des Einzelnen eingegriffen“. Ich vermute bis zum Erweis des Gegenteils, daß man im Blick auf den Schutz pädophiler Neigungen und Verhaltensweisen exakt ebenso argumentieren könnte. Und klingen derartige Aussagen nicht extrem verlogen, wenn wir auf geduldete wenn nicht sogar geförderte Praktiken der sexuellen Früherziehung in Kitas und Schulen schauen?

Konversionstherapien würden beispielsweise „Depressionen, Ängste und gesteigerte Suizidalität, zum anderen Stigmatisierungs- und Diskriminierungseffekte“ verursachen. Dabei wird die Frage völlig ausgeblendet, in wieweit derartige Probleme schon durch die homosexuelle Neigung an sich und viel weniger durch Konversionstherapien verursacht sein könnten.

Der Gesetzestext selbst kommt knapp in 7 Paragraphen daher. Er verbietet Konversionsbehandlungen an Personen, die unter 18 Jahre alt sind, generell. Das ist überraschend, da Religionsmündigkeit ab dem 14.Lebensjahr besteht. Das Kommunalwahlrecht haben in etlichen Bundesländern junge Menschen ab 16. Darüber aber, ob sie Hilfe im Blick auf sexuelle Empfindungen suchen, sollen sie erst ab 18 entscheiden dürfen. Ganz offenbar sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene weitgehend der Manipulation an Kitas und Schulen ausgeliefert sein. Maßnahmen gegen diese Manipulationen sollen durch dieses Gesetz möglichst verboten sein. So mein persönlicher Eindruck.

Bei Personen ab 18 Jahren ist das Verbot der Konversionsbehandlung lediglich auf einen möglichen „Willensmangel“ begrenzt.

Spannend ist die Frage nach den praktischen Auswirkungen. Menschen unter 18 Jahren dürfen keine Hilfen in Sinne von „Behandlungen“ angeboten werden, eine homosexuelle Neigung zu überwinden. Eltern haben demnach zwar weiter die Möglichkeit, für ihre Kinder zu beten. Sie dürfen ihnen auch sagen, daß ihrer Meinung nach praktizierte Homosexualität Sünde ist und vom Reich Gottes und dem ewigen Leben ausschließt. Sie dürfen mit ihren Kindern aber keine seelsorgerliche und sonstige fachliche Hilfe von anderen annehmen. Sie selbst bleiben straffrei in einem Bemühen, Kinder von ihrer homosexuellen Neigung wegzubringen, wenn sie dabei „nicht ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gröblich verletzen“, so §5 (2). In der Begründung des Gesetzes ist  eine solche gröbliche Verletzung definiert als ein Handeln, das auf „bloße Machtausübung“ abzielt. Wenn Eltern etwa durch körperliche Gewalt oder den Entzug finanzieller Unterstützung eine Konversionstherapie des Kindes erzwingen wollen.

Die Frage ist, in wieweit die Begründung wesensmäßiger Bestandteil des Gesetzes ist und bei seiner Auslegung und Anwendung verbindlich zu beachten ist oder nicht. Diese Frage vermag ich nicht zu beantworten, da müßten sich Juristen äußern.

Soweit die Begründung verbindliche Beachtung findet, sehe ich den unmittelbar greifbaren Schaden des Gesetzes darauf begrenzt, daß für Menschen unter 18 Jahren keine externe Hilfe in Anspruch genommen werden darf, soweit ich das Gesetz verstehe.

Die Freiheit der christlichen Verkündigung sehe ich nicht unmittelbar bedroht. §3 (1) sagt zwar: „Es ist untersagt, öffentlich für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese öffentlich anzubieten oder zu vermitteln“. Im weitesten Sinne könnte man Hinweise in der Verkündigung oder Seelsorge, die auf die Sündhaftigkeit gleichgeschlechtlicher Lebensweise und die Möglichkeit der Umkehr hinweisen, bereits als solches „Werben“ interpretieren. In der Begründung ist das Werben aber als „Äußerung bei der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“ definiert. Darunter fällt eine übliche Verkündigung oder Seelsorge jedenfalls nicht. Außerdem stellt  die Begründung klar: „Nicht vom Verbot erfasst sind bloße Meinungsäußerungen oder Informationen“. „Zum Beispiel ist in der Veröffentlichung eines Buches, in dem der Verfasser seine Meinung zur Homo- oder Transsexualität kundtut noch kein Werben für Konversionsbehandlungen im Sinne des §3 zu sehen“. Diese Klarstellungen halte ich für sehr wichtig. Sie entziehen meines Erachtens Panikmeldungen, daß Christen aufgrund biblischer Verkündigung zur Homosexualität möglicherweise bald hohe Geldstrafen oder gar Gefängnis drohen würden, eindeutig den Boden.

Eine gefährliche antichristliche Tendenz des Gesetzes ist meines Erachtens dennoch unverkennbar. Was in der Praxis daraus wird, werden wir abwarten müssen.

Hinzuweisen ist noch: Der Fokus dieser kurzen Betrachtung liegt ganz auf dem Thema der christlichen Verkündigung. Das ist ja das Hauptthema für die allermeisten von uns. Dürfen wir zur Homosexualität noch öffentlich sagen, was in der Bibel steht? Oder müssen wir allein schon, wenn wir auf Römer 1 etc. hinweisen, mit Geldstrafen oder Gefängnis rechnen? Einige Meldungen von Christen kamen so rüber. Da meine ich, daß wir die Sache zumindest vorläufig etwas entspannter sehen können.

Für Seelsorger und Einrichtungen, die Homosexuellen beratend und helfend zur Seite stehen wollen, sieht die Sache natürlich komplett anders aus. Denen dürfte die Arbeit durch das neue Gesetz extrem erschwert bis fast unmöglich gemacht werden.

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There is 1 comment on this post
  1. Rudolf Brücher
    Dezember 31, 2019, 12:56 pm

    Römer Brief, Kap. 1, 18-32,
    diesen Abschnitt der Schlachtrer 2000, ist das ist auch mir wichtig, so wie die ganze Bibel das Wort Gottes ist

    Gottes Segen für das Neue Jahr

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